Kinderschutz

Präventionskonzept zum Kinderschutz

1. Präventiver Kinderschutz als Vereinsaufgabe

Der SC Potsdam e.V. ist sich als größter Sportverein Brandenburgs seiner Verantwortung für den aktiven Schutz von Kindern und Jugendlichen bewusst. Zu diesem Zweck folgt der Verein einem umfassenden Schutzkonzept, welches präventiv ausgerichtet ist und gleichermaßen die Handlungssicherheit der Beteiligten bei notwendiger Intervention im Blick hat.

Alle Beteiligten des Vereins werden durch entsprechende Maßnahmen angemessen für das Thema Kinderschutz sensibilisiert, in präventivem Verhalten geschult und für den Bedarfsfall mit Informationen zu Beratungs- und Kontaktmöglichkeiten sowie Informationen zu entsprechenden Handlungsoptionen ausgestattet.

Der SC Potsdam e.V. nimmt seinen gesellschaftlichen Auftrag ernst, Kinder und Jugendliche nicht nur sportlich, sondern auch in ihrer emotionalen und sozialen Entwicklung zu fördern und sie somit stark zu machen gegen jegliche Form von Übergriffigkeit und Grenzverletzung.

1.1 Grundsätze und Verhaltensrichtlinien im Umgang mit Kindern und Jugendlichen

In der Satzung des Vereins §2 Abs. 2 heißt es:

„(…) Der SCP verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er stellt sich die Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor jeder Art von Gewalt und Missbrauch zu initiieren.“

Um dieser Aufgabe nachzukommen, werden im Folgenden die geltenden Grundätze im Umgang mit Kindern und Jugendlichen differenziert aufgezählt.

– Das Grundrecht der Kinder und Jugendlichen auf physische und psychische Unversehrtheit wird zu jedem Zeitpunkt eingehalten.

– Die Würde und Persönlichkeit jedes Kindes und jeder/s Jugendlichen wird stets geachtet.

– Die individuellen und persönlichen Grenzen (Nähe-Distanz, Schamgrenzen, Intimsphäre) jedes/jeder Einzelnen werden gewahrt.

– Die Kinder/Jugendlichen werden in ihrer sozialen und emotionalen Entwicklung entsprechend ihres jeweiligen Entwicklungsstandes gefördert und darin unterstützt, eigene Grenzen adäquat zu äußeren.

– Selbst- und Mitbestimmung soll maximal ermöglicht werden.

– Alle Mitarbeitende sind verpflichtet, die unten aufgezählten Verhaltensrichtlinien einzuhalten.

Folgende Verhaltensrichtlinien gelten im Umgang mit Kindern und Jugendlichen:

  • Keine Anwendung jeglicher Form von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt.
  • Keine sexualisierte Sprache (z.B. Sprüche).
  • Keine Einzeltrainings ohne Kontroll- und Zugangsmöglichkeit für Dritte. Wenn ein Einzeltraining erforderlich ist, gilt grundsätzlich das „Sechs-Augen-Prinzip“ und/oder das „Prinzip der offenen Tür“.
  • Keine Privatgeschenke an Kinder. Auch bei besonderen Ereignissen von einzelnen Kindern/Jugendlichen werden Geschenke nur in Absprache mit mindestens einer weiteren Person gemacht.
  • Kinder werden nicht in den Privatbereich mitgenommen. Übernachtungen im Privatbereich sind in jedem Fall ausgeschlossen.
  • Kein Duschen bzw. Übernachten mit Kindern. Auch bei Fahrten erfolgt die Übernachtung nicht gemeinsam mit den Kindern/Jugendlichen in einem Zimmer. Umkleidekabinen dürfen erst nach Anklopfen/Rückmeldung betreten werden.
  • Keine Geheimnisse mit Kindern. Es werden keine Geheimnisse mit Kindern/Jugendlichen geteilt. Alle Absprachen können öffentlich gemacht werden.
  • Keine private Vernetzung über Social Media über Vereinsbelange hinaus.
  • Keine körperlichen Kontakte gegen den Willen von Kindern/Jugendlichen. Körperliche Kontakte (Techniktraining, Kontrolle, Ermunterung, Trost oder Gratulation) müssen von ihnen gewollt sein und dürfen das pädagogisch sinnvolle Maß nicht überschreiten.
  • Transparenz im Handeln. Wird von einer der Schutzvereinbarungen aus guten Gründen abgewichen, ist dies mit mindestens einer verantwortlichen Person im Verein abzusprechen. Dabei sind die Gründe kritisch zu diskutieren. Erforderlich ist das beidseitige Einvernehmen über das sinnvolle und nötige Abweichen.
  • Kein übersteigerter sportlicher Ehrgeiz, der die persönlichen Grenzen des Kindes überschreitet.
  • Kein Ausnutzen der eigenen Stellung, welches zu Hierarchie- und Machtmissbrauch, Abhängigkeitsverhältnis führen kann.

1.2. Eignung der Mitarbeitenden

Der Verein verpflichtet sich, die Eignung von Mitarbeitenden gewissenhaft zu prüfen und die Wichtigkeit des Themas Kinderschutz im Verein deutlich zu machen.

Zu Beginn der Tätigkeit/Anstellung besteht für alle Mitarbeitenden die Verpflichtung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (siehe § 72a KJHG). Das Zeugnis muss auf Anordnung der jeweiligen Abteilung in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden.

Zudem unterschreiben alle Mitarbeitenden zu Beginn ihrer Tätigkeit/Anstellung sowohl den Ehrenkodex als auch die Grundätze inkl. Handlungsrichtlinien im Umgang mit Kindern und Jugendlichen.

Alle Mitarbeitenden sollen zudem regelmäßig im Bereich Kinderschutz informiert, geschult und ggf. fortgebildet und somit qualifiziert werden. Sie sollen befähigt werden, in Krisen- und Verdachtsfällen angemessen zu handeln und präventiv zu agieren.

Alle Maßnahmen haben Folgendes zum Ziel:

Die Mitarbeitenden verstehen sich – über ihren jeweiligen Verantwortungsbereich und über ihre Tätigkeit im Verein hinaus – als Vorbilder bei der Einhaltung der genannten Grundsätze und Verhaltensrichtlinien im Umgang mit Kindern und Jugendlichen.

Alle Mitarbeitenden sind zudem stets aufmerksam für das Geschehen im Verein und positionieren sich umgehend bei Nichteinhaltung der Grundsätze im Umgang mit Kindern und Jugendlichen.

Alle Mitarbeitenden übernehmen die Verantwortung für die Gewährleistung der Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen innerhalb des Vereins.

Eine „Atmosphäre der Aufmerksamkeit“ soll darüber hinaus dafür sorgen, dass potenzielle Täter*innen (Gewalt, Missbrauch) keinerlei Raum und Toleranz für die Ausübung ihrer Vorhaben vorfinden.

Diese Atmosphäre basiert nicht auf gegenseitiger Kontrolle, sondern auf Klarheit, Aufmerksamkeit im Miteinander, Transparenz und Austausch.

1.4 Stärkung der Kinder und Jugendlichen

Kinderschutz beginnt mit Präventionsarbeit. Zum einen bedarf es einer umfassenden Aufklärung und Schulung aller erwachsenen Beteiligten zum anderen bedarf es ebenso einer Stärkung der Selbstbehauptungsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen.

Mädchen und Jungen sollen gestärkt werden durch:

  • Aufklärung und Austausch über Kinderrechte
  • Förderung und Stärkung des Selbstbewusstseins
  • Thematisierung von Grenzen und Grenzüberschreitungen
  • Wertschätzung und Anerkennung
  • Mitbestimmung und Partizipation (aktive Einbeziehung in die Vereinsarbeit, offene Kommunikation, Möglichkeiten der Mitteilung von Meinungen)

1.5 Kinderschutzbeauftragte*r

Der SC Potsdam e.V. benennt eine*n Beauftragte*n für den Kinderschutz mit folgenden Aufgaben:

  • Erweiterung und Vermittlung von Wissen zum Thema durch eigene oder externe Aktivitäten
  • Koordination der Präventionsmaßnahmen
  • vertrauensvolle*r Ansprechpartner*in für alle Vereinsmitglieder (Kinder und Jugendliche, Eltern/Angehörige, Trainer*innen und sonstige Funktionäre) und Mitarbeitende
  • Vernetzung mit externen Fachstellen und regionalen Sportverbänden
  • Einleitung von Schritten zur Intervention bei Beschwerden oder Verdachtsäußerungen
  • öffentliche Darstellung und Kommunikation der Präventionsmaßnahmen gemeinsam mit den Vereinsverantwortlichen
  • Erarbeitung von Vorgaben für die Auswahl von Übungsleiter*innen und weiterer Mitarbeitenden und Kontrolle der Umsetzung

1.6 Prävention durch Vereinskultur

Eine zentrale Voraussetzung für die Umsetzung von Präventionsmaßnahmen ist die Verankerung der entsprechenden Werten und Haltungen in die Vereinskultur. Aus diesem Grund ist die Vereinskultur grundsätzlich auf einen respektvollen und wertschätzenden Umgang miteinander ausgerichtet.

Darüber hinaus positioniert sich der Verein eindeutig gegen jede Form von Gewalt und Sexismus (Diskriminierung, sexualisierte Sprache und Darstellungen usw.).


2. Jugendschutz

Alle Mitarbeitenden halten sich zu jedem Zeitpunkt an das Jugendschutzgesetz.

Sie sind den Kindern und Jugendlichen entsprechend gute Vorbilder und klären diese ggf. im Sinne des Jugendschutzes auf (Rauchen, Alkohol, Drogen, Medien).


3. Intervention bei seelischer, körperlicher oder sexualisierter Gewalt

Jedem Hinweis auf eine Kindeswohlgefährdung, insbesondere sexualisierte Gewalt muss nachgegangen und jeder Verdacht aufgeklärt werden.

Dabei gelten folgende Regeln:

  • Klare Haltung: Offenheit gegenüber diesem Thema, Ehrlichkeit wenn es um einen Fall im eigenen Verein geht, Wachsamkeit
  • Ruhe bewahren: überhastetes, bzw. voreiliges Eingreifen kann schaden
  • Beachtung der Handlungsschritte im Verdachtsfall
  • Konsequentes Eingreifen bei bestätigtem Verdacht und in Notfällen
  • Ausreichende Informationen: Beteiligte wie z.B. Trainer*in, Übungsleiter*in und Funktionäre informieren und belehren
  • Prävention: bei Bedarf präventiv mit den Kindern und Jugendlichen arbeiten, ggf. in Kooperation mit Fachkräften
  • Zusammenarbeit mit Eltern und Erziehungsberechtigten
  • Nutzung der Beratungs- und Hilfeangebote im Bedarfsfall

Im Folgenden werden die Handlungsschritte im Verdachtsfall erläutert.

3.1 Gewissenhafte Prüfung

Vorfälle von Gewalt oder Äußerungen eines dahingehenden Verdachtes bedeuten ein schwerwiegendes Vorkommnis innerhalb des Vereins. Deshalb sind ein sensibler Umgang und eine gewissenhafte Prüfung notwendig, um entsprechende Maßnahmen ergreifen zu können. Ansprechpartner*in für betroffene Kinder und Jugendliche oder diejenigen, die diesbezügliche Beobachtungen gemacht haben, ist die/der Kinderschutzbeauftragte. Die Äußerungen von Opfern oder Zeug*innen werden ernst genommen und sachlich erfasst. Ziel ist dabei, weiteren Handlungsbedarf zu prüfen und ggf. Interventionsschritte einzuleiten. Hierüber wird ein Protokoll erstellt. Es werden nur sachliche und tatsächliche Beobachtungen und Aussagen festgehalten, jedoch keine Mutmaßungen oder Interpretationen. Dem betroffenen Kind, bzw. dem/der Jugendlichen werden die weiteren möglichen Schritte möglichst detailliert erläutert. Eine generelle Geheimhaltung darf hierbei nicht vereinbart werden.

3.2 Kooperation mit externen Fachstellen

So früh wie möglich wird mit externen Fachstellen (InSoFa, Jugendämter, Beratungsstellen freier Träger, Polizei) kooperiert. Entsprechende Kontaktmöglichkeiten finden sich in der Anlage. Vor der Kontaktaufnahme mit der Polizei wird eine Absprache mit dem/der Betroffenen getroffen, da in der Regel ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

Beratungsstellen freier Träger haben den Vorteil, dass sie zunächst frei beraten können und Empfehlungen aussprechen, wann und welche Institutionen und Behörden eingeschaltet werden müssen.

3.3 Im Interesse des jungen Menschen handeln

Bei Vorfällen von Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen sind besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen sowie rechtliche Vorgaben zu berücksichtigen. Von Anfang an ist die Vereinsleitung zu informieren. Sollte die Leitung selbst involviert sein, sind übergeordnete Stellen (Sportbünde, Fachverbände) einzubeziehen.

3.4 Unterbrechung des Kontakts zum Täter/zur Täterin

Handlungsleitend ist der Schutz des Opfers. Dazu gehört die Unterbrechung des Kontaktes zwischen dem/der Verdächtigen und dem/der Betroffenen. Es ist sicher zu stellen, dass das betroffene Kind bzw. der/die betroffene Jugendliche an den Vereinsaktivitäten weiter teilnehmen kann, wenn das Bedürfnis besteht. Bis zur Klärung muss die beschuldigte Person suspendiert werden.

3.5 Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden

Liegen konkrete Anhaltspunkte zu einem einrichtungsinternen Vorfall vor, sind grundsätzlich die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Dabei sollte eine externe Beratung in Anspruch genommen werden, um das Opfer durch Strafanzeigen und Verfahren nicht zusätzlich zu traumatisieren.

3.6 Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitenden

Zur Vermeidung von voreiligen Urteilen sollten neben der Unterstützung derjenigen, die den Verdacht äußern auch die Sorge gehören, keine vorschnellen oder gar öffentlichen Urteile zu ermöglichen. Dazu ist größtmögliche Sorgfalt, Umsicht und Diskretion notwendig. Eine unberechtigte Rufschädigung sollte vermieden werden.

3.7 Kommunikationsstrukturen

Der/die Betroffene und ggf. die Eltern, aber auch der/die Verdächtige benötigen klare Informationen über die Vorgehensweise. Wenn sich der Verdacht bestätigt hat, werden alle Mitarbeiter*innen informiert. Diese Information wird sachlich und an den Fakten orientiert kommuniziert. Wichtig ist die Anweisung an die Mitarbeiter*innen, Informationen nicht an Unbefugte weiterzuleiten. Beim Vorliegen eines bestätigten Vorfalls erfolgt eine Informationsweitergabe an die Öffentlichkeit. Dabei werden lediglich Fakten, ohne Nennung von Namen, weitergegeben. Zusätzlich werden die eingeleiteten Interventionsschritte benannt.


4. Ansprechpersonen

4.1. SC Potsdam e.V.

Jugendwart
Peter Schäperkötter
Tel.: 0331.8874095
E-Mail: schaeperkoetter@sc-potsdam.de

4.2 Kinderschutzbeauftragte des SC Potsdam e.V.

Philipp Wilhelm
Stephanie Hennke
Jessika Scholz

Miami-von Mirbach-Straße 13-15
14480  Potsdam

Weitere Kontaktmöglichkeiten:
Stephanie Hennke
Tel: 0331 – 27370910
E-Mail: turnen@sc-potsdam.de
Philipp Wilhelm
Tel: 0331 – 27370917
E-Mail: leichtathletik@sc-potsdam.deDas Konzept finden Sie als PDF hier.